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   BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86   

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BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86 (https://dejure.org/1987,4786)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1987 - 2 B 142.86 (https://dejure.org/1987,4786)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1987 - 2 B 142.86 (https://dejure.org/1987,4786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsvollzieher - Kosten - Vollstreckung - Vorläufige Einstellung - Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 1987, 119
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86
    Gibt der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gemäß § 758 ZPO die Vollstreckungsunterlagen zur Einholung der erforderlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung an den Gläubiger zurück (Art. 13 Abs. 2 GG; BVerfG, Beschluß vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 - <BVerfGE 51 97>) und erwirkt der Gläubiger einen Gerichtsbeschluß, so führt der Gerichtsvollzieher auf Antrag lediglich den bisherigen Auftrag fort, weil es sich um dieselbe Pfändung handelt.

    Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß angesichts dieser Auslegung des § 20 GVKostG aus der Untätigkeit des Gesetzgebers nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 - entgegen der vom Amtsgericht Bremen im Beschluß vom 15. November 1983 - 25 M 9747/82 - (DGVZ 1983, 14) vertretenen gegenteiligen Auffassung keine für den Kläger günstige Schlüsse gezogen werden können.

  • LG Stuttgart, 04.11.1985 - 2 T 142/85
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86
    Der vom Kläger ferner zur Begründung seiner Beschwerde herangezogene Beschluß des Amtsgerichts Böblingen vom 9. Januar 1985 - 1 M 3698/83 - (DGVZ 1985, 186) ist durch den bereits erwähnten Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 1985 - 2 T 142/85 - aufgehoben worden, der u.a. auch auf die hiermit übereinstimmenden von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten, für die Gerichtsvollzieher verbindlichen Regelungen der §§ 40, 41 der Gerichtsvollzieherordnung - GVO - in Verbindung mit § 107 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA - sowie auf Nr. 28 der Gerichtsvollzieherkostengrundsätze - GVKostGr - zu § 20 GVKostG hingewiesen hat.
  • AG Bremen, 15.11.1982 - 25 M 9747/82
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86
    Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß angesichts dieser Auslegung des § 20 GVKostG aus der Untätigkeit des Gesetzgebers nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 - entgegen der vom Amtsgericht Bremen im Beschluß vom 15. November 1983 - 25 M 9747/82 - (DGVZ 1983, 14) vertretenen gegenteiligen Auffassung keine für den Kläger günstige Schlüsse gezogen werden können.
  • AG Böblingen, 09.01.1985 - 1 M 3698/83
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86
    Der vom Kläger ferner zur Begründung seiner Beschwerde herangezogene Beschluß des Amtsgerichts Böblingen vom 9. Januar 1985 - 1 M 3698/83 - (DGVZ 1985, 186) ist durch den bereits erwähnten Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 1985 - 2 T 142/85 - aufgehoben worden, der u.a. auch auf die hiermit übereinstimmenden von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten, für die Gerichtsvollzieher verbindlichen Regelungen der §§ 40, 41 der Gerichtsvollzieherordnung - GVO - in Verbindung mit § 107 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA - sowie auf Nr. 28 der Gerichtsvollzieherkostengrundsätze - GVKostGr - zu § 20 GVKostG hingewiesen hat.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 ).
  • VG Köln, 07.10.1981 - 3 K 3282/80
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86
    Von dieser Rechtsauffassung haben sich bereits die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. Amtsgericht Montabaur, Beschluß vom 7. November 1979 - 8 M 2489/79 - ; Landgericht Koblenz, Beschluß vom 26. November 1980 - 4 T 393.80 - ; Verwaltungsgericht Köln, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - 3 K 3282/80 - ; Landgericht Stuttgart, Beschluß vom 4. November 1985 - 2 T 142.85 - ; Schröder/Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 7. Aufl., § 20 Erl.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 52.08

    Weisung gegenüber Gerichtsvollzieher

    Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Beamten auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 28. August 2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 6 A 848/84 -, DGVZ 1987, 119).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 53.08

    Gerichtsvollzieher: Verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Weisungen

    Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Beamten auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 28. August 2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 6 A 848/84 -, DGVZ 1987, 119).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2023 - 6 A 10646/22

    Tierkörperbeseitigung; Genehmigung einer Entgeltliste; Gebührenbemessung anhand

    So lautet bereits die amtliche Überschrift des § 3 AGTierNebG "Verursachungsgerechte Gebühren und Entgelte" (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 - 2 B 142.86 -, DÖD 1987, 137 f.).
  • VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02

    Feststellungsklage des Gerichtsvollziehers gegenüber einer Anweisung des

    Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
  • VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Abweichendes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1987 ­ 2 B 142.86 (DÖD 1987, 137).
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